Kammergericht kassiert Überraschungsentscheidung des Landgerichts Berlin I zur Einziehung von 58 Immobilien (Az.: 5 Ws 148/25)
Die hochgradig praxisrelevante Entscheidung des Kammergerichts vom 27. Januar 2026 rückt die strafrechtliche Einziehung von Vermögenswerten erneut in den Fokus.
Wie es dazu kam:
Das Landgericht Berlin I hatte in seinem Beschluss vom 17. März 2025 (Az.: 502 KLs 7/22) die Einziehung von 58 Immobilien ohne mündliche Verhandlung angeordnet. Dies, obwohl die Kammervorsitzende gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Einziehungsbeteiligten zuvor zurechenbar den Rechtsschein gesetzt hatte, an mindestens 30 Terminen von Amts wegen auf Grund einer mündlichen Verhandlung entscheiden zu wollen.
Die Staatsanwaltschaft hatte zuvor beantragt, die betreffenden Immobilien im Wege des selbständigen Einziehungsverfahrens gemäß § 435 StPO i. V. m. § 76a Abs. 4 StGB einzuziehen. Das wegen des Verdachts der Geldwäsche geführte Ermittlungsverfahren war von der Staatsanwaltschaft Berlin mangels Tatverdachts eingestellt worden.
Verletzung unverzichtbarer rechtsstaatlicher Verfahrensrechte durch das Landgericht Berlin I
Das Kammergericht hat dieser Überraschungsentscheidung nun einen „durchgreifenden Verfahrensmangel“ attestiert.
Es hat insbesondere ausgeführt, dass die gerichtliche Fürsorgepflicht eine Ausformung des Rechts auf ein faires Verfahren sei. Sie diene dazu, den Verfahrensbeteiligten die Wahrnehmung ihrer verfahrensrechtlichen Befugnisse zu ermöglichen. Außerdem umfasse sie den Schutz vor Überraschungsentscheidungen. Das Gericht müsse danach verhindern, dass der Beschuldigte durch einen unvorhergesehenen Verfahrensverlauf oder durch das Abweichen von einer in Aussicht gestellten Sachbehandlung überrumpelt werde und aus Unkenntnis eine ihm vom Gesetz eingeräumte Verteidigungsmöglichkeit endgültig verliere.
Von einer Überraschungsentscheidung sei insbesondere auszugehen, wenn das Gericht eine von ihm geschaffene Verfahrenslage, auf deren Bestand die Beteiligten vertrauen durften, übergehe. Zur Vermeidung einer verbotenen Überraschungsentscheidung sei es erforderlich, dass eine solche Prozesslage wieder beseitigt werde, zumindest in Form einer gerichtlichen Erklärung, die unmissverständlich zum Ausdruck bringe, dass an der bisherigen Prozesslage nicht mehr festgehalten werde.
Landgericht Berlin I „überrumpelt“ die Verfahrensbeteiligten
Diese grundgesetzlich garantierten Anforderungen an die gerichtliche Entscheidungsfindung hat das Landgericht Berlin I verletzt:
„Nach diesen Maßstäben stellt sich die angefochtene Einziehungsanordnung als Überraschungsentscheidung dar, welche die Einziehungsbeteiligten in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Die Strafkammer hat gegenüber den Beteiligten den Rechtsschein gesetzt, die Entscheidung über die Einziehung werde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen; angesichts dessen ist die Entscheidung im Beschlusswege als Überrumpelung der Beteiligten zu bewerten, weil sie im konkreten Fall nicht ohne entsprechenden ausdrücklichen Hinweis hätte ergehen dürfen.“
Beschneidung der Verfahrensrechte durch vollständige Sinnentleerung der Zweistufigkeit des selbständigen Einziehungsverfahrens
Außerdem hat das Kammergericht betont, dass der Gesetzgeber explizit die Durchführung eines Zwischen- und eines Hauptverfahrens als gesonderte Verfahrensabschnitte vorgesehen habe. Diese Vorgabe würde unterlaufen, ließe man eine Entscheidung über die Eröffnung und in der Hauptsache im Rahmen ein und desselben Beschlusses zu.
Das Kammergericht führt aus, dass die vom Landgericht Berlin I vorgenommene Verkürzung des Hauptverfahrens auf die Dauer einer „logischen Sekunde“ zu einer vollständigen Sinnentleerung dieses gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Verfahrensabschnitts führe.
Außerdem sei den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich auch zu jeder Verfahrensstufe rechtliches Gehör zu gewähren.
Grundsatzentscheidung stärkt prozessuale Rechte der Einziehungsbeteiligten
Das Kammergericht hat mit seiner Grundsatzentscheidung die prozessualen Rechte der Einziehungsbeteiligten auf ein faires Verfahren gestärkt und im Übrigen klargestellt, welche grundlegenden prozessualen Schritte vor einer Einziehungsentscheidung durch die Gerichte zwingend einzuhalten sind.
Als erfahrene Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger unterstützen wir Sie mit fundierter Expertise und strategischer Beratung, wenn Sie von möglichen Einziehungsentscheidungen betroffen sind. Wir prüfen die rechtlichen Grundlagen sorgfältig, entwickeln eine passgenaue Verteidigungsstrategie und setzen uns engagiert dafür ein, Ihre Rechte in jedem Stadium des Verfahrens umfassend zu schützen.
Amtliche Leitsätze der Entscheidung (Az.: 5 Ws 148/25):
Im Verfahren der selbständigen Einziehung (§ 76a StGB) ist grundsätzlich zunächst ein Zwischenverfahren durchzuführen, in dem über die Eröffnung des Einziehungsverfahrens zu entscheiden ist (§ 435 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. §§ 201 ff. StPO). Die Eröffnung stellt eine Verfahrensvoraussetzung dar, deren Fehlen zur Einstellung des Verfahrens führt; sie kann nicht in der Sachentscheidung liegen, sondern muss dieser zeitlich und inhaltlich vorausgehen.
Hierfür wird es regelmäßig nicht ausreichen, wenn im Rahmen desselben Beschlusses zunächst das Hauptverfahren eröffnet und sodann in einem gesonderten Schritt die Einziehung angeordnet wird.
Schafft der Gesetzgeber ein zweistufiges Verfahren, so darf nicht einer der Abschnitte auf die Dauer einer „logischen Sekunde“ verkürzt und so vollständig sinnentleert werden. Auch ist den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich zu jeder Verfahrensstufe gesondert rechtliches Gehör zu gewähren, dessen hohen Stellenwert der Gesetzgeber insoweit ausdrücklich hervorgehoben hat (vergleiche BT-Drucks. 18/9525, S. 92).
Dem Einziehungsbeteiligten kann grundsätzlich nicht abverlangt werden, sich bereits im Zwischenverfahren zur Frage der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu positionieren. Die Entscheidung hierüber ordnet das Gesetz dem Hauptverfahren zu (§ 436 Abs. 2 i. V. m. § 434 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 StPO). Sie hängt maßgeblich vom Inhalt der Eröffnungsentscheidung ab, weil erst diese den Verfahrensstoff für das Hauptverfahren festlegt.
Eine Entscheidung über Eröffnung und Einziehung in demselben Beschluss ist im Einzelfall jedenfalls dann unzulässig, wenn sich dies als eine das Recht der Beteiligten auf ein faires Verfahren verletzende Überraschungsentscheidung darstellt, weil das Gericht den Rechtsschein gesetzt hatte, die Entscheidung über die Einziehung werde von Amts wegen auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen.
Ein solcher Rechtsschein kann insbesondere dadurch entstehen, dass ein Gericht von sich aus eine erheblichen Zahl fester Verhandlungstermine für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens mit den Beteiligten abstimmt und dabei zu erkennen gibt, dass es bereits in die konkrete Planung einer mündlichen Verhandlung eingetreten ist, in deren Rahmen eine umfangreiche Beweiserhebung vorgesehen ist.
Hinweis
Fragen der Einziehung von Vermögen und der Vermögensabschöpfung sind rechtlich komplex und oft von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite. Unsere Kanzlei ist auf das Einziehungsrecht und die Verteidigung in Vermögensabschöpfungsverfahren spezialisiert, unabhängig, ob Immobilien, Unternehmenswerte oder andere Vermögenspositionen betroffen sind: Eine frühzeitige rechtliche Einschätzung hilft, Risiken besser einzuordnen und die eigenen Rechte wirksam zu wahren.
Quelle amtliche Leitsätze: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001631520