Revisionsrecht

Die Revision als letztes Mittel zur Korrektur von Fehlurteilen

Die Revision stellt das letzte ordentliche Rechtsmittel dar, um ein fehlerhaftes Urteil zu korrigieren. Im Gegensatz zur Berufung bezieht sie sich ausschließlich auf die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit des Verfahrens („Verfahrensrüge“) und des schriftlichen Urteils („Sachrüge“). Daher ist die Revision eine reine Rechtsbeschwerde und keine neue Tatsacheninstanz. In der Regel gibt es vor dem Revisionsgericht keine mündliche Verhandlung. 

Die Revision ist keine einfache weitere Berufung 

Die Revision ist keine einfache weitere Berufung. Was bei der Verteidigung in der Instanz versäumt worden ist, kann in der Revision nicht nachgeholt werden. Daher haben die Verteidigungsaktivitäten in der Hauptverhandlung maßgeblichen Einfluss auf die Erfolgsaussichten einer Revision. Sofern in der Hauptverhandlung beispielsweise Widersprüche nicht rechtzeitig erhoben wurden, können in einer Revision entsprechende formelle Fehler nicht mehr gerügt werden.

Die Revision kann gegen erstinstanzliche Urteile oder Berufungsurteile des Landgerichts eingelegt werden und ist als Sprungrevision auch gegen Urteile des Amtsgerichts ausnahmsweise zulässig. Sie muss (wie die Berufung) innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt und binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe begründet werden.

Die Revision: der rechtlich anspruchsvollste Bereich der Strafverteidigung  

Die Durchführung einer erfolgreichen Revision erfordert profunde Kenntnisse im Verfahrensrecht, insbesondere im Revisionsrecht, und Fachwissen im materiellen Recht. Revisionsgerichte stellen hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Begründung des Revisionsantrags, speziell an die Verfahrensrügen. 

Unsere spezialisierte Kanzlei für Strafrecht in Berlin verfügt über eine langjährige Erfahrung im Bereich des Revisionsrechts und hat hier bereits zahlreiche beachtliche Erfolge erzielt. 

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