Korruptionsstrafrecht
In unserer auf das Strafrecht spezialisierten Kanzlei verteidigen wir kompetent und mit langjähriger Erfahrung schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Korruptionsstrafrechts.
Das Korruptionsstrafrecht gliedert sich im Wesentlichen in drei Bereiche. Zum einen umfasst das Korruptionsstrafrecht die Bestechung bzw. Bestechlichkeit und die Vorteilsgewährung bzw. Vorteilsannahme von Amtsträgern (§§ 331 ff. StGB). Zum anderen wird auch die Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr bzw. Gesundheitswesen (§§ 299 ff. StGB) durch die Regelungen des Strafgesetzbuches erheblich sanktioniert. Schließlich sind auch wettbewerbswidrige Absprachen zwischen den Bewerbern bei Ausschreibungen gemäß § 298 StGB strafbar.
Die verschiedenen Korruptionstatbestände definieren das vom Gesetzgeber sanktionierte „Schmieren“ und „Geschmiert werden“ jedoch mehr als unscharf, was in der Praxis zu erheblichen Unsicherheiten führt. Die Grenzziehung zwischen korrupten Handlungen und Zuwendungen, die Bestandteil eines respektvollen und gesellschaftlichen Miteinanders sind, ist nach wie vor nicht geklärt. Bereits die Einladung zu einem Abendessen, zu einem Konzert oder einer Sportveranstaltung kann als Bestechung angesehen werden.
Für Unternehmen ist es heute unerlässlich, ihre geschäftlichen Prozesse auf Drittzuwendungen hin zu überprüfen und entsprechende Leitlinien unter Beachtung der Vorgaben des Gesetzgebers aufzustellen. Denn nur so können Korruptionsstrafverfahren bereits präventiv vermieden werden.
Unser Team von erfahrenen Strafverteidigerinnen und Strafverteidigern berät kompetent bei der Erarbeitung und Implementierung von Compliance Management Systemen.
Verteidigung gegen außerstrafrechtliche Folgen
Ein besonderer Fokus unserer anwaltlichen Tätigkeit liegt auch bei der Verteidigung gegen die außerstrafrechtlichen Rechtsfolgen von Korruptionsstraftaten. Die bei einer Verurteilung wegen einer Korruptionsstraftat folgende Eintragung ins Wettbewerbsregister kann für die Mandanten unter Umständen existenzbedrohende, wenn nicht sogar existenzvernichtende vergaberechtliche Konsequenzen haben. Hier droht der langfristige Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen.
Bei der Verteidigung von Korruptionsdelikten müssen auch die möglichen arbeitsrechtlichen Folgen beachtet werden. Der bloße Vorwurf eines Korruptionsdelikts kann zu einer Freistellung oder gar zu einer Verdachtskündigung führen. Für den Fall einer Verurteilung droht sogar der Verlust der Betriebsrente. Bei Beamtinnen und Beamten droht bei einer Freiheitsstrafe ab einem Jahr der Verlust des Beamtenstatus und der Verlust der Pensionsansprüche. Den Angehörigen der freien Berufe, wie Ärztinnen und Ärzten, droht der Widerruf der Approbation.