Geldwäsche und Geldwäscheprävention

Das Thema Geldwäsche ist aktueller denn je. Der jährliche Umsatz von „gewaschenen“ Geldbeträgen in Deutschland wird derzeit auf einen Betrag im mindestens zweistelligen Milliardenbereich geschätzt. Die Straftat der Geldwäsche und Verstöße gegen das Geldwäschegesetz (GwG) werden damit zu einer erheblichen Herausforderung für unser Rechtssystem. Die schnellen gesetzlichen Änderungen führen jedoch nicht selten dazu, dass fälschlich der Vorwurf einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit im Raum steht. 

Die Folgen können vor allem für Unternehmen verheerend sein: 

  • Unternehmensgeldbußen

  • Eintragungen ins Gewerbezentralregister 

  • Bekanntmachung von bestandskräftigen und unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen nach § 57 GwG auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes

Geldwäsche hat im Wirtschaftsrecht und im Wirtschaftsstrafrecht im Wesentlichen zwei Dimensionen:

Zum einen die Prävention, sprich die Vermeidung von Verstößen gegen die geldwäscherechtlichen Anforderungen des GwG. 

Das GwG regelt bestimmte Überwachungs- und Meldepflichten für die Verantwortlichen. Als Verantwortliche im Sinne des GwG gelten u.a.: Banken, Versicherungen, Rechtsbeistände, Rechtsanwälte, Steuerberater, Glücksspielanbieter, Gewerbetreibende mit hohem Bargeldverkehr und Immobilienmakler. 

Zum anderen die Dimension der Verteidigung gegen den strafrechtlichen Vorwurf der Geldwäsche im Sinne des § 261 StGB. 

Dabei sind unter Geldwäsche Transaktionen zu verstehen, die das Ziel verfolgen, die Herkunft von Geldern und Vermögenswerten zu verschleiern, die aus illegalen Aktivitäten herrühren, indem sie wieder in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden.

Unsere Kompetenzen im Bereich der Geldwäsche und Geldwäscheprävention

  • Vorbeugende Beratung zur Vermeidung von Straftaten und GwG-Verstößen 

  • Erstellung von Compliance-Richtlinien und Beratung zu den Pflichten nach dem Geldwäschegesetz

  • Erstellung von Risikoanalysen im Sinne des § 5 GwG 

  • Verteidigung bei dinglichen Arresten

  • Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit des Unternehmens bei behördlichen Maßnahmen

  • Selbstanzeige und tätige Reue gemäß § 261 Abs. 8 StGB 

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